
Die Bundesregierung und die Bundesländer treiben die Neuordnung des österreichischen Gesundheitswesens voran. Im Rahmen der sogenannten Reformpartnerschaft sollen Bund, Länder und Gemeinden bis Ende 2026 Kompetenzen in den Bereichen Gesundheit, Energie, Bildung und Verwaltung neu ordnen. Besonders im Gesundheitsbereich ist der Handlungsdruck groß: Knappere Budgets und spürbare Lücken in der öffentlichen Versorgung setzen das System zunehmend unter Druck. Nach Angaben des Bundeskanzleramts laufen die Gespräche intensiv, eine politische Einigung wird bereits bis Juni 2026 angestrebt.
Im Zentrum der Verhandlungen steht die heikle Frage, wer künftig wofür zuständig ist. Für Aufsehen sorgte im Herbst der Vorstoß der Salzburger Landeshauptfrau Karoline Edtstadler (ÖVP), die dafür plädierte, die gesamte Gesundheitsagenden – inklusive der Spitäler – in die Kompetenz des Bundes zu überführen und im Gegenzug die Zuständigkeit für Bildung komplett an die Länder zu übertragen. Unterstützt wurde sie von den ÖVP-Landeshauptleuten Anton Mattle (Tirol) und Markus Wallner (Vorarlberg), die sich für eine Teil-Zentralisierung im Gesundheitsbereich und eine „zentrale Gesetzgebung im Spitalswesen“ aussprachen, allerdings unter Beibehaltung eines Mitspracherechts der Länder.
Parallel dazu sollen strukturelle Konfliktfelder bereinigt werden, etwa der seit Jahren schwelende Gastpatientenstreit, insbesondere zwischen Wien und Niederösterreich. Ein weiteres Kernstück der Reformpläne ist ein bundesweit einheitlicher Ärzte-Gesamtvertrag, um mehr Mediziner in das öffentliche System zu integrieren und die Abwanderung in die Privatmedizin zu bremsen. Für Patientinnen und Patienten soll sich das in kürzeren Wartezeiten auf Arzttermine und Operationen niederschlagen. Die SPÖ drängt zudem darauf, als problematisch empfundene Folgen der früheren schwarz-blauen Kassenzusammenlegung zu korrigieren und die Rolle der Privatmedizin einzuschränken.
Bei einem Spitzentreffen im Dezember einigten sich die Verhandler grundsätzlich darauf, ab 2027 ein österreichweit einheitliches System zur Patientenlenkung einzuführen. Ziel ist es nach den Worten von Bundeskanzler Christian Stocker (ÖVP), Wartezeiten zu verkürzen, Diagnosen zu beschleunigen und Operationstermine rascher zu vergeben. Wie das neue Steuerungsmodell im Detail aussehen und wie die Machtbalance zwischen Bund und Ländern am Ende justiert wird, ist noch offen – der politische Spielraum ist jedoch begrenzt, weil die Finanzierungslage und der öffentliche Druck auf ein funktionierendes Versorgungssystem kaum Verzögerungen erlauben.

In Wien treten mit 1. April neue Regeln für Mieterhöhungen in Kraft, die den Spielraum für Vermieter deutlich einschränken sollen. Auf Basis der vom Bund beschlossenen Mietpreisbremse dürfen Mietzinse in vielen Verträgen heuer erstmals wieder angehoben werden – allerdings nur innerhalb klar vorgegebener Grenzen. Die Stadt reagiert darauf mit einem erweiterten Service: Die städtische Mieterhilfe bietet eine kostenlose Prüfung der vorgeschriebenen Erhöhungen an.
Laut der neuen Wohnstadträtin Elke Hanel-Torsch (SPÖ) sind Aufschläge nur in begrenzter Höhe zulässig. Für die meisten Altbauwohnungen sowie für Gemeindebauwohnungen ist eine Anhebung von maximal 1 Prozent erlaubt. Im frei vermieteten Segment liegt der zulässige Rahmen bei höchstens 3,3 Prozent. Der Wert für den freien Mietmarkt errechnet sich aus der Inflation, die nach den Vorgaben aber nur teilweise weitergegeben werden darf.
Die Stadt rechnet damit, dass die neuen Bestimmungen zu Unsicherheiten führen könnten – sowohl auf Seiten der Mieter als auch der Vermieter. Hanel-Torsch verweist darauf, dass es in der Folge zu unzulässigen Mieterhöhungen kommen kann. Die Mieterhilfe soll hier als Kontrollinstanz fungieren und prüfen, ob die gesetzlichen Richtlinien eingehalten werden. Mieterhöhungen sind grundsätzlich höchstens einmal jährlich gestattet und im Jahr 2026 frühestens wieder ab April möglich.
Voraussetzung für jede Erhöhung ist eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag. Ohne eine solche Vereinbarung sind Mietzinsanpassungen rechtlich nicht zulässig. Parallel dazu ändern sich auch die Regeln für befristete Verträge: Ist der Vermieter ein Unternehmer, müssen neue befristete Mietverträge künftig grundsätzlich auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen oder verlängert werden. Wird eine kürzere Dauer vereinbart, bleibt der Mietvertrag zwar gültig, die verkürzte Befristung ist aber rechtlich nicht durchsetzbar.